Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

suncompact projects GmbH · Marienfeld 6A · 15374 Müncheberg · Stand: 01.03.2021

Teil A

AGB für Verbraucher und natürliche Personen

Gilt für private Auftraggeber und natürliche Personen im Sinne des § 13 BGB, die Verträge zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.Anbieter / Vertragspartner

Vertragspartner des Kunden ist: suncompact projects GmbH Marienfeld 6A 15374 Müncheberg Deutschland E-Mail: [email protected] Telefon: 033468553848 Vertreten durch: Thomas Okeke Registergericht: Frankfurt Oder HRB: 18519 USt-IdNr.: DE348277821

2.Geltungsbereich

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der suncompact projects GmbH, nachfolgend „suncompact", und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB über die Planung, Lieferung, Montage, Errichtung, Erweiterung, Inbetriebnahme, Wartung oder sonstige Leistungserbringung im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen, Batteriespeichersystemen, Wechselrichtern, Wallboxen, Energiemanagementsystemen, Unterkonstruktionen, Zähler- und Netzanschlusskomponenten sowie sonstigen Energieanlagen. 2.2 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 2.3 Für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentliche Auftraggeber, Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe, Wohnungsunternehmen, Projektgesellschaften, Vermieter mit gewerblicher Tätigkeit sowie sonstige Geschäftskunden gelten diese Verbraucher-AGB nicht. Es gelten die gesonderten AGB für Unternehmen (Teil B dieser Seite). 2.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, suncompact stimmt deren Geltung ausdrücklich in Textform zu. 2.5 Individualvereinbarungen, das jeweils angenommene Angebot, Leistungsverzeichnisse, technische Anlagen, Projektpläne und gesonderte Vertragsunterlagen gehen diesen AGB vor.

3.Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem von suncompact erstellten Angebot, der Auftragsbestätigung, etwaigen Anlagen, technischen Beschreibungen, Leistungsverzeichnissen und schriftlich bestätigten Nachträgen. 3.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet suncompact keine bestimmte Wirtschaftlichkeit, Rendite, Einspeisevergütung, Amortisationszeit, Steuerersparnis, Förderfähigkeit, Netzanschlusszusage, Einspeisezusage, Verfügbarkeit des öffentlichen Netzes, Einspeiseleistung, Eigenverbrauchsquote, Autarkiequote oder einen bestimmten Jahresertrag. 3.3 Ertragsberechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Simulationen, PVSol-Auswertungen, Verschattungsanalysen, Speicherberechnungen, Autarkieprognosen und sonstige technische oder wirtschaftliche Prognosen sind unverbindliche Modellrechnungen, sofern sie nicht ausdrücklich als garantierte Beschaffenheit bezeichnet werden. 3.4 Herstellerangaben, Datenblätter, Abbildungen, Produktfotos, Prospekte, App-Darstellungen, Monitoringanzeigen, Beispielerträge und Online-Konfiguratoren sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind. 3.5 suncompact ist berechtigt, technisch gleichwertige oder höherwertige Komponenten einzusetzen, wenn die ursprünglich vorgesehenen Komponenten nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verfügbar sind. 3.6 Geringfügige technische, optische, konstruktive oder herstellerbedingte Abweichungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und die vertragsgemäße Funktion der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.

4.Angebot und Vertragsschluss

4.1 Angebote von suncompact sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 4.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von suncompact annimmt und suncompact die Annahme in Textform bestätigt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt. 4.3 Bei Online-Bestellungen, digitalen Angebotsannahmen oder elektronischer Bestätigung gibt der Kunde durch Anklicken der Bestätigungsschaltfläche, Unterzeichnung, E-Mail-Bestätigung oder sonstige eindeutige Erklärung ein verbindliches Vertragsangebot ab. 4.4 suncompact ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen, wenn technische, wirtschaftliche, rechtliche, statische, netzseitige, lieferseitige oder sonstige sachliche Gründe gegen die Durchführung sprechen. 4.5 Vertragsunterlagen, Planungen, Zeichnungen, Konzepte, Layouts, Berechnungen und sonstige Unterlagen von suncompact bleiben Eigentum und geistiges Eigentum von suncompact.

5.Preise, Umsatzsteuer und Nebenkosten

5.1 Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. 5.2 Soweit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind, kann für bestimmte Photovoltaikanlagen, wesentliche Komponenten, Batteriespeicher und Installationsleistungen der Umsatzsteuersatz von 0 % Anwendung finden. 5.3 Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz nicht vorliegen oder vom Kunden unzutreffend angegeben wurden, ist suncompact berechtigt, die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen. 5.4 Nicht im Preis enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Dachsanierungen, statische Nachweise, Blitzschutzanpassungen, Brandschutzgutachten, Zählerschrankerneuerungen, Netzanschlusskosten, Kosten des Netzbetreibers, Messeinrichtungskosten, Gerüstsonderkosten, Kranarbeiten, Erdarbeiten, Kabeltiefbau sowie sonstige bauseitige Vorleistungen. 5.5 Zusätzliche Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind oder aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, werden gesondert nach Aufwand oder auf Grundlage eines Nachtragsangebots berechnet.

6.Zahlungsbedingungen

6.1 Zahlungen sind gemäß dem im Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannten Zahlungsplan fällig. 6.2 Sofern kein abweichender Zahlungsplan vereinbart ist, gilt folgender Zahlungsplan: a) 50 % bei Auftragserteilung, b) 40 % vor Lieferung der Hauptkomponenten oder vor Montagebeginn, c) 10 % nach Fertigstellung, Inbetriebnahmebereitschaft oder Abnahme. 6.3 suncompact ist berechtigt, mit der Leistung erst zu beginnen oder die Leistung fortzusetzen, wenn fällige Abschlagszahlungen vollständig eingegangen sind. 6.4 Zahlungen sind ohne Abzug per Überweisung auf das von suncompact benannte Konto zu leisten. 6.5 Der Kunde kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist zahlt.

7.Lieferung, Montage und Leistungszeiten

7.1 Liefer- und Ausführungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Fixtermin vereinbart wurden. 7.2 Leistungszeiten beginnen nicht vor vollständiger technischer Klärung, Vorliegen aller notwendigen Informationen, Genehmigungen, Netzbetreiberangaben, bauseitigen Voraussetzungen und dem Eingang vereinbarter Anzahlungen. 7.3 Verzögerungen durch Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Behörden, Vorlieferanten, Hersteller, Transportdienstleister, Wetter, Krankheit, Streik, höhere Gewalt oder fehlende Mitwirkung des Kunden verlängern vereinbarte Fristen angemessen. 7.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

8.Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Planung, Lieferung, Montage, Anmeldung und Inbetriebnahme erforderlichen Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig mitzuteilen. 8.2 Der Kunde sichert zu, Eigentümer des betroffenen Grundstücks, Gebäudes oder Anlagenteils zu sein oder über die erforderliche Zustimmung des Eigentümers zu verfügen. 8.3 Der Kunde hat vor Montagebeginn sicherzustellen, dass Dach, Gebäude, Fassade, Unterkonstruktion, Elektroanlage, Zählerschrank, Erdung, Blitzschutz, Brandschutz, Leitungswege und sonstige bauseitige Voraussetzungen für die vorgesehene Anlage geeignet sind.

9.Netzanschluss, Anmeldung und Inbetriebnahme

9.1 Soweit vereinbart, unterstützt suncompact den Kunden bei Netzanschlussanfragen, Anmeldungen, Inbetriebsetzungsanzeigen, Marktstammdatenregisterangaben und Kommunikation mit Netz- oder Messstellenbetreibern. 9.2 suncompact schuldet jedoch keine Netzanschlusszusage, keine bestimmte Bearbeitungszeit des Netzbetreibers, keine Einspeisezusage, keine bestimmte Einspeiseleistung, keine Vergütungshöhe und keine tatsächliche Freischaltung durch Netz- oder Messstellenbetreiber. 9.3 Verzögerungen, Auflagen, technische Vorgaben des Netzbetreibers sind vom Kunden zu tragen, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

10.Abnahme

10.1 Soweit Werkleistungen geschuldet sind, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt ist. 10.2 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. 10.3 Die Abnahme kann ausdrücklich, durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls, durch Ingebrauchnahme, durch vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung oder durch sonstiges Verhalten erfolgen.

11.Eigentumsvorbehalt

11.1 Gelieferte Waren, Komponenten und Anlagenteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von suncompact. 11.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung nicht veräußern, verpfänden, sicherungsübereignen, vermieten, demontieren, verändern oder Dritten Rechte daran einräumen.

12.Widerrufsrecht für Verbraucher

12.1 Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Verbraucherbauverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. 12.2 Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung von suncompact, die dem Kunden rechtzeitig vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird. 12.3 Verlangt der Kunde ausdrücklich, dass suncompact vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, hat der Kunde im Falle eines Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu leisten.

13.Mängelrechte / Gewährleistung

13.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden, soweit nachfolgend keine wirksamen Konkretisierungen getroffen werden. 13.2 Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Anlage bei Gefahrübergang oder Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. 13.3 Kein Mangel liegt insbesondere vor bei: gewöhnlicher Degradation von PV-Modulen, Batterien oder elektronischen Komponenten; witterungs-, standort- oder verschattungsbedingten Ertragsschwankungen; Netzstörungen, Spannungsschwankungen, Abschaltungen oder Einspeisebegrenzungen; Schäden durch unsachgemäße Bedienung, fehlende Wartung, Manipulation oder Fremdeingriff. 13.4 suncompact ist zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von suncompact durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 13.5 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 24 Monate.

14.Haftung

14.1 suncompact haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 14.2 Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet suncompact nach den gesetzlichen Vorschriften. 14.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet suncompact der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. 14.4 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. 14.5 suncompact haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einspeisevergütung, ausgebliebene Steuer- oder Fördervorteile, Nutzungsausfall, Ertragsausfall, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

15.Datenschutz

15.1 suncompact verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Vertragsdurchführung, Projektabwicklung, Dokumentation, Rechnungsstellung, Gewährleistungsbearbeitung und Kommunikation mit Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Herstellern und Behörden. 15.2 Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von suncompact.

16.Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 16.2 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. 16.3 suncompact ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

17.Schlussbestimmungen

17.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. 17.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 17.3 Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Stand: 01.03.2021.

Teil B

AGB für Unternehmen, juristische Personen und gewerbliche Auftraggeber

Gilt für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen, Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe, Wohnungsunternehmen, Projektgesellschaften sowie sonstige gewerbliche und institutionelle Auftraggeber.

1.Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der suncompact projects GmbH, Marienfeld 6A, 15374 Müncheberg, nachfolgend „suncompact" oder „Auftragnehmer", im Zusammenhang mit der Planung, Lieferung, Errichtung, Installation, Inbetriebnahme, Erweiterung, Wartung und sonstigen technischen Umsetzung von Photovoltaikanlagen, Batteriespeicheranlagen, Trafostationen, Netzanschlussanlagen, Ladeinfrastruktur, Parkregelungen, Energiemanagementsystemen, Unterkonstruktionen, Kabelanlagen, Schaltanlagen sowie sonstigen elektrotechnischen und baulichen Anlagen. 1.2 Diese AGB gelten insbesondere für EPC-Leistungen, Generalunternehmerleistungen, Planungsleistungen, Engineering, Beschaffung, Montage, Bauüberwachung, Dokumentation, Netzanschlusskoordination, Inbetriebnahme, Betriebsführungs- und Wartungsleistungen. 1.3 Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur, soweit zwingende verbraucherschützende Vorschriften nicht entgegenstehen. 1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, suncompact stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 1.5 Individualvereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, technische Anlagen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Nachträge gehen diesen AGB vor, soweit sie diesen ausdrücklich widersprechen.

2.Vertragsgrundlagen und Rangfolge

2.1 Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistungen sind ausschließlich: a) die schriftliche Auftragsbestätigung oder der schriftliche Vertrag, b) das Angebot von suncompact, c) die vereinbarte Leistungsbeschreibung, d) technische Pläne, Schemata, Ertragsprognosen, Datenblätter und Anlagen, soweit ausdrücklich Vertragsbestandteil, e) diese AGB. 2.2 Bei Widersprüchen gilt die vorstehende Reihenfolge. Spätere Individualvereinbarungen und schriftliche Nachträge gehen früheren Vertragsunterlagen vor. 2.3 Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich und als Ganzes vereinbart wird. 2.4 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Netzanschlusszusagen, Einspeisezusagen, Fördermittelbescheide, EEG-Zuschläge, baurechtliche Zulässigkeit und vergleichbare externe Entscheidungen sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich als Leistungserfolg vereinbart ist.

3.Angebot und Vertragsschluss

3.1 Angebote von suncompact sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 3.2 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von suncompact, durch Unterzeichnung eines Vertrages oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande. 3.3 Technische Angaben, Ertragsberechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Lieferzeiten, Netzanschlussannahmen, Fördermittelannahmen, Preisannahmen und Amortisationsberechnungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesichert wurden. 3.4 suncompact behält sich technische Änderungen vor, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und aus technischen, regulatorischen, lieferkettenbedingten oder netzbetreiberseitigen Gründen erforderlich sind.

4.Leistungsumfang

4.1 suncompact schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. 4.2 Zum Leistungsumfang können je nach Vereinbarung gehören: a) technische Planung und Engineering, b) Beschaffung und Lieferung von Komponenten, c) DC- und AC-Montage, d) Errichtung von Unterkonstruktionen, e) Kabelverlegung und Anschlussarbeiten, f) Trafostationen, Schaltanlagen und Netzanschlusskomponenten, g) Batteriespeicher und Ladeinfrastruktur, h) Parkregler, Fernwirktechnik und Einspeisemanagement, i) Inbetriebnahme und Dokumentation, j) Unterstützung bei Netzbetreiberkommunikation. 4.3 Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Baugrundgutachten, Kampfmittelsondierung, Altlastenuntersuchungen, Bodenaustausch, statische Ertüchtigungen, Dachsanierungen, Brandschutzkonzepte, Blitzschutzgutachten, Netzverträglichkeitsprüfungen, Genehmigungsverfahren, Fördermittelbeantragung, Rechts- und Steuerberatung, Sicherheitsdienst, Winterdienst, Entsorgung von Altanlagen, Zuwegungen, Kranstellflächen, Baustraßen, Baustrom/Bauwasser sowie behördliche Gebühren und Netzbetreibergebühren. 4.4 Soweit suncompact Planungs-, Antrags- oder Koordinationsleistungen gegenüber Netzbetreibern, Behörden oder sonstigen Dritten übernimmt, schuldet suncompact nur eine fachgerechte Mitwirkung, nicht jedoch eine bestimmte Entscheidung oder Genehmigung dieser Dritten.

5.Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber hat alle für die Leistung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei herzustellen. 5.2 Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher: a) uneingeschränkten Zugang zur Baustelle, b) gesicherte Eigentums-, Nutzungs- und Wegerechte, c) rechtzeitige Vorlage aller Bestandspläne, d) vollständige Informationen zu Leitungen, Statik, Brandschutz, Dachaufbau, Tragfähigkeit, Altlasten, Kampfmitteln und sonstigen Risiken, e) Bereitstellung von Baustrom, Bauwasser, Lagerflächen, Zufahrten und Kranstellflächen, f) rechtzeitige Freigabe von Plänen und Ausführungsunterlagen, g) Benennung eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners, h) rechtzeitige Beibringung behördlicher und privatrechtlicher Genehmigungen, soweit nicht ausdrücklich von suncompact geschuldet. 5.3 Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden infolge fehlender, verspäteter, fehlerhafter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers. 5.4 Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm bereitgestellten Informationen, Pläne, Gutachten und Unterlagen richtig und vollständig sind.

6.Netzanschluss, Einspeisung und regulatorische Anforderungen

6.1 Netzanschluss, Einspeisezusage, Netzverträglichkeitsprüfung, Zählersetzung, Inbetriebsetzungsfreigabe, Fernwirkfreigabe, PAV/E-Vorgaben, Parkregelung, TAB-Anforderungen, VDE-Anwendungsregeln und sonstige netzbetreiberseitige Anforderungen hängen von Entscheidungen und Vorgaben Dritter ab. 6.2 suncompact übernimmt keine Haftung dafür, dass ein Netzanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt, mit einer bestimmten Leistung, zu bestimmten Kosten oder unter bestimmten technischen Bedingungen zur Verfügung steht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde. 6.3 Änderungen von Netzbetreibervorgaben, technischen Anschlussbedingungen, gesetzlichen Regelungen, Normen oder behördlichen Anforderungen nach Vertragsschluss gelten als Leistungsänderung. 6.4 Kosten für Netzanschluss, Netzverstärkung, Messkonzepte, Zählerplätze, Wandlermessungen, Transformatoren, Schaltanlagen, Fernwirktechnik, Parkregler, Zertifikate, Anlagenzertifikate und Netzbetreiberprüfungen trägt der Auftraggeber, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertragspreis enthalten sind.

7.Termine und Fristen

7.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. 7.2 Liefer- und Ausführungsfristen beginnen erst, wenn der Vertrag wirksam geschlossen ist, vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden, alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, alle Freigaben erteilt wurden, alle Mitwirkungspflichten des Auftraggebers erfüllt sind und die Baustelle ausführungsreif ist. 7.3 Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Lieferkettenstörungen, Materialengpässen, Witterungseinflüssen, Streik, Krieg, Pandemien, behördlichen Maßnahmen, Netzbetreiberverzögerungen, Genehmigungsverzögerungen, Änderungen des Leistungsumfangs, Zahlungsverzug des Auftraggebers oder Behinderungen durch andere Gewerke. 7.4 Bei Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung kann suncompact die dadurch entstehenden Mehrkosten, Stillstandskosten, Lagerkosten und Terminverschiebungen geltend machen.

8.Preise, Preisgleitung und Mehrkosten

8.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. 8.2 Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungsumfang, die vereinbarten Ausführungsbedingungen und die im Angebot zugrunde gelegten technischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Annahmen. 8.3 Ändern sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Materialpreise, Transportkosten, Energiepreise, Zölle, Wechselkurse, Rohstoffpreise, Lohnkosten oder gesetzliche Abgaben, ist suncompact berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen. 8.4 Mehrkosten infolge von Leistungsänderungen, Zusatzleistungen, Erschwernissen, unbekannten Baugrund- oder Bestandsverhältnissen, geänderten Netzbetreiberanforderungen, behördlichen Auflagen oder fehlerhaften Auftraggeberinformationen sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. 8.5 Einheitspreise gelten nur für die ausgeschriebenen oder angebotenen Mengen. Mengenmehrungen und Mengenminderungen berechtigen zur Anpassung der Vergütung.

9.Zahlungsbedingungen

9.1 Zahlungen sind nach dem vereinbarten Zahlungsplan zu leisten. Ist kein Zahlungsplan vereinbart, ist suncompact berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen. 9.2 Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. 9.3 Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. 9.4 Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn eine fällige Zahlung nicht fristgerecht eingeht. 9.5 Bei Zahlungsverzug ist suncompact berechtigt: Verzugszinsen geltend zu machen, weitere Leistungen zurückzuhalten, Lieferungen zu stoppen, Baustellenpersonal abzuziehen, Komponenten einzulagern, Wiederanlaufkosten zu berechnen sowie nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. 9.6 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen des Auftraggebers sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

10.Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

10.1 Gelieferte Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von suncompact. 10.2 Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware vor vollständiger Zahlung nicht verpfänden, sicherungsübereignen, verkaufen oder anderweitig belasten. 10.3 Bei Zahlungsverzug ist suncompact berechtigt, noch nicht fest verbaute oder demontierbare Komponenten zurückzunehmen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

11.Leistungsänderungen und Nachträge

11.1 Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. suncompact ist nicht verpflichtet, geänderte oder zusätzliche Leistungen ohne Vergütungsvereinbarung auszuführen. 11.2 Verlangt der Auftraggeber Änderungen, Zusatzleistungen oder Beschleunigungsmaßnahmen, hat suncompact Anspruch auf Anpassung der Vergütung, der Termine und der technischen Ausführung. 11.3 Erforderliche Zusatzleistungen, die sich aus technischen, behördlichen, netzbetreiberseitigen oder tatsächlichen Umständen ergeben, sind gesondert zu vergüten, auch wenn sie erst während der Ausführung erkennbar werden.

12.Lieferung, Lagerung und Gefahrübergang

12.1 Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Lieferstelle. Mehrkosten wegen fehlender Zufahrt, Wartezeiten, Umladung, Sondertransporten oder Zwischenlagerung trägt der Auftraggeber. 12.2 Die Gefahr für gelieferte Komponenten geht spätestens mit Lieferung an die Baustelle oder an den vereinbarten Lieferort auf den Auftraggeber über. 12.3 Der Auftraggeber trägt ab Lieferung das Risiko von Diebstahl, Vandalismus, Beschädigung, Witterungseinwirkung und Verlust, sofern die Ursache nicht von suncompact zu vertreten ist.

13.Abnahme

13.1 Nach Fertigstellung oder wesentlicher Fertigstellung der vereinbarten Leistungen fordert suncompact den Auftraggeber zur Abnahme auf. 13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durchzuführen. 13.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. 13.4 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Anlage in Betrieb nimmt oder nutzt, die Abnahme nicht fristgerecht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert, die Anlage Strom erzeugt oder der Auftraggeber die Schlussrechnung vorbehaltlos bezahlt. 13.5 Teilabnahmen sind zulässig, insbesondere für Planungsleistungen, Lieferungen, Montageabschnitte, Dachflächen, Anlagenteile, Trafostationen, Speicher, Ladeinfrastruktur oder Netzanschlusskomponenten.

14.Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeit und Garantien

14.1 Ertrags-, Leistungs-, Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind Prognosen auf Basis bestimmter Annahmen. Sie stellen keine Garantie für bestimmte Erträge, Einsparungen, Vergütungen, Förderungen oder steuerliche Effekte dar. 14.2 suncompact haftet nicht für Mindererträge infolge von Wetter, Verschattung, Verschmutzung, Degradation, Netzabschaltungen, Redispatch, Einspeisemanagement, negativen Strompreisen, Betreiberverhalten, Strompreisänderungen, gesetzlichen Änderungen oder Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von suncompact. 14.3 Herstellergarantien werden ausschließlich im Umfang der jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers weitergegeben.

15.Mängelansprüche und Gewährleistung

15.1 Mängelansprüche setzen voraus, dass ein Mangel der von suncompact geschuldeten Leistung vorliegt. 15.2 Kein Mangel liegt insbesondere vor bei normalen Degradationen, üblichen Toleranzen, Verschmutzungen, Verschattungen, Netzabschaltungen, netzbetreiberseitigen Begrenzungen, Bedienfehlern, unsachgemäßer Wartung, Eingriffen Dritter, höherer Gewalt sowie Schäden durch Tiere, Sturm, Hagel, Blitz, Überspannung, Feuer, Vandalismus oder Diebstahl. 15.3 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich schriftlich und nachvollziehbar anzuzeigen. 15.4 suncompact ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht suncompact zu. 15.5 Die Gewährleistungsfrist für EPC-Leistungen, Lieferungen, Montage- und Installationsleistungen beträgt 24 Monate ab Abnahme, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

16.Haftung

16.1 suncompact haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. 16.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet suncompact nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. 16.3 Im Übrigen ist die Haftung von suncompact ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. 16.4 suncompact haftet nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Einspeiseausfall, Nutzungsausfall, Finanzierungsschäden, Fördermittelverlust, steuerliche Nachteile, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, sofern nicht zwingend gesetzlich gehaftet wird. 16.5 Eine Haftung für Entscheidungen, Verzögerungen oder Anforderungen von Behörden, Netzbetreibern, Energieversorgern, Zertifizierern, Herstellern, Lieferanten oder sonstigen Dritten ist ausgeschlossen, soweit suncompact diese nicht zu vertreten hat.

17.Kündigung, Rücktritt und Stornierung

17.1 Kündigungen und Rücktrittserklärungen bedürfen der Textform. 17.2 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, ist suncompact berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Bereits bestellte, produzierte, reservierte oder gelieferte Komponenten sind vollständig zu vergüten. 17.3 suncompact ist zur Kündigung oder zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht leistet, erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbracht werden, die Baustelle dauerhaft nicht ausführungsreif ist, Genehmigungen oder Netzanschlüsse endgültig ausbleiben, die Leistung aus Gründen unmöglich oder unzumutbar wird, die suncompact nicht zu vertreten hat, oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren beantragt wird.

18.Höhere Gewalt

18.1 Ereignisse höherer Gewalt befreien suncompact für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. 18.2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Sabotage, Streik, Aussperrung, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Embargos, Energiekrisen, Lieferkettenstörungen, Rohstoffmangel, Transportstörungen, Cyberangriffe und sonstige Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von suncompact. 18.3 Dauert die Störung länger als 90 Kalendertage, können beide Parteien über eine Anpassung oder Beendigung des Vertrages verhandeln.

19.Fördermittel, EEG und Wirtschaftlichkeit

19.1 Soweit Fördermittel, EEG-Vergütungen, Zuschläge, steuerliche Vorteile oder sonstige wirtschaftliche Vorteile Gegenstand der Projektannahmen sind, übernimmt suncompact keine Garantie für deren Bewilligung, Höhe, Dauer oder Bestand. 19.2 Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Förderrichtlinien, Ausschreibungsbedingungen, Netzbetreiberpraxis oder Behördenpraxis gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. 19.3 Die Verantwortung für steuerliche, bilanzielle, finanzierungsbezogene und rechtliche Prüfung des Projekts liegt beim Auftraggeber.

20.Geheimhaltung

20.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden. 20.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische Unterlagen, Kalkulationen, Preise, Projektstrukturen, Lieferanteninformationen, Geschäftsmodelle, Finanzierungsinformationen, Vertragsinhalte und personenbezogene Daten. 20.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.

21.Datenschutz und Referenzen

21.1 Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von suncompact. 21.2 suncompact ist berechtigt, das Projekt nach Fertigstellung als Referenz zu nennen, insbesondere mit Projektart, Leistung, Standortregion, Anlagengröße und Bildern, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigtem Interesse widerspricht.

22.Abtretung und Subunternehmer

22.1 suncompact darf Forderungen aus dem Vertrag an Dritte abtreten, insbesondere zu Finanzierungs-, Factoring- oder Sicherungszwecken. 22.2 Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von suncompact auf Dritte übertragen. 22.3 suncompact ist berechtigt, Subunternehmer, Lieferanten, Planer, Sachverständige und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

23.Gerichtsstand, Erfüllungsort und Recht

23.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 23.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von suncompact. 23.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit zulässig, der Sitz von suncompact. suncompact ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

24.Salvatorische Klausel

24.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 24.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.