1.Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der suncompact projects GmbH, Marienfeld 6A, 15374 Müncheberg, nachfolgend „suncompact" oder „Auftragnehmer", im Zusammenhang mit der Planung, Lieferung, Errichtung, Installation, Inbetriebnahme, Erweiterung, Wartung und sonstigen technischen Umsetzung von Photovoltaikanlagen, Batteriespeicheranlagen, Trafostationen, Netzanschlussanlagen, Ladeinfrastruktur, Parkregelungen, Energiemanagementsystemen, Unterkonstruktionen, Kabelanlagen, Schaltanlagen sowie sonstigen elektrotechnischen und baulichen Anlagen.
1.2 Diese AGB gelten insbesondere für EPC-Leistungen, Generalunternehmerleistungen, Planungsleistungen, Engineering, Beschaffung, Montage, Bauüberwachung, Dokumentation, Netzanschlusskoordination, Inbetriebnahme, Betriebsführungs- und Wartungsleistungen.
1.3 Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur, soweit zwingende verbraucherschützende Vorschriften nicht entgegenstehen.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, suncompact stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.5 Individualvereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, technische Anlagen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Nachträge gehen diesen AGB vor, soweit sie diesen ausdrücklich widersprechen.
2.Vertragsgrundlagen und Rangfolge
2.1 Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistungen sind ausschließlich:
a) die schriftliche Auftragsbestätigung oder der schriftliche Vertrag,
b) das Angebot von suncompact,
c) die vereinbarte Leistungsbeschreibung,
d) technische Pläne, Schemata, Ertragsprognosen, Datenblätter und Anlagen, soweit ausdrücklich Vertragsbestandteil,
e) diese AGB.
2.2 Bei Widersprüchen gilt die vorstehende Reihenfolge. Spätere Individualvereinbarungen und schriftliche Nachträge gehen früheren Vertragsunterlagen vor.
2.3 Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich und als Ganzes vereinbart wird.
2.4 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Netzanschlusszusagen, Einspeisezusagen, Fördermittelbescheide, EEG-Zuschläge, baurechtliche Zulässigkeit und vergleichbare externe Entscheidungen sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich als Leistungserfolg vereinbart ist.
3.Angebot und Vertragsschluss
3.1 Angebote von suncompact sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.2 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von suncompact, durch Unterzeichnung eines Vertrages oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
3.3 Technische Angaben, Ertragsberechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Lieferzeiten, Netzanschlussannahmen, Fördermittelannahmen, Preisannahmen und Amortisationsberechnungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesichert wurden.
3.4 suncompact behält sich technische Änderungen vor, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und aus technischen, regulatorischen, lieferkettenbedingten oder netzbetreiberseitigen Gründen erforderlich sind.
4.Leistungsumfang
4.1 suncompact schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
4.2 Zum Leistungsumfang können je nach Vereinbarung gehören:
a) technische Planung und Engineering,
b) Beschaffung und Lieferung von Komponenten,
c) DC- und AC-Montage,
d) Errichtung von Unterkonstruktionen,
e) Kabelverlegung und Anschlussarbeiten,
f) Trafostationen, Schaltanlagen und Netzanschlusskomponenten,
g) Batteriespeicher und Ladeinfrastruktur,
h) Parkregler, Fernwirktechnik und Einspeisemanagement,
i) Inbetriebnahme und Dokumentation,
j) Unterstützung bei Netzbetreiberkommunikation.
4.3 Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Baugrundgutachten, Kampfmittelsondierung, Altlastenuntersuchungen, Bodenaustausch, statische Ertüchtigungen, Dachsanierungen, Brandschutzkonzepte, Blitzschutzgutachten, Netzverträglichkeitsprüfungen, Genehmigungsverfahren, Fördermittelbeantragung, Rechts- und Steuerberatung, Sicherheitsdienst, Winterdienst, Entsorgung von Altanlagen, Zuwegungen, Kranstellflächen, Baustraßen, Baustrom/Bauwasser sowie behördliche Gebühren und Netzbetreibergebühren.
4.4 Soweit suncompact Planungs-, Antrags- oder Koordinationsleistungen gegenüber Netzbetreibern, Behörden oder sonstigen Dritten übernimmt, schuldet suncompact nur eine fachgerechte Mitwirkung, nicht jedoch eine bestimmte Entscheidung oder Genehmigung dieser Dritten.
5.Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber hat alle für die Leistung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei herzustellen.
5.2 Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher:
a) uneingeschränkten Zugang zur Baustelle,
b) gesicherte Eigentums-, Nutzungs- und Wegerechte,
c) rechtzeitige Vorlage aller Bestandspläne,
d) vollständige Informationen zu Leitungen, Statik, Brandschutz, Dachaufbau, Tragfähigkeit, Altlasten, Kampfmitteln und sonstigen Risiken,
e) Bereitstellung von Baustrom, Bauwasser, Lagerflächen, Zufahrten und Kranstellflächen,
f) rechtzeitige Freigabe von Plänen und Ausführungsunterlagen,
g) Benennung eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners,
h) rechtzeitige Beibringung behördlicher und privatrechtlicher Genehmigungen, soweit nicht ausdrücklich von suncompact geschuldet.
5.3 Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden infolge fehlender, verspäteter, fehlerhafter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.4 Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm bereitgestellten Informationen, Pläne, Gutachten und Unterlagen richtig und vollständig sind.
6.Netzanschluss, Einspeisung und regulatorische Anforderungen
6.1 Netzanschluss, Einspeisezusage, Netzverträglichkeitsprüfung, Zählersetzung, Inbetriebsetzungsfreigabe, Fernwirkfreigabe, PAV/E-Vorgaben, Parkregelung, TAB-Anforderungen, VDE-Anwendungsregeln und sonstige netzbetreiberseitige Anforderungen hängen von Entscheidungen und Vorgaben Dritter ab.
6.2 suncompact übernimmt keine Haftung dafür, dass ein Netzanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt, mit einer bestimmten Leistung, zu bestimmten Kosten oder unter bestimmten technischen Bedingungen zur Verfügung steht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
6.3 Änderungen von Netzbetreibervorgaben, technischen Anschlussbedingungen, gesetzlichen Regelungen, Normen oder behördlichen Anforderungen nach Vertragsschluss gelten als Leistungsänderung.
6.4 Kosten für Netzanschluss, Netzverstärkung, Messkonzepte, Zählerplätze, Wandlermessungen, Transformatoren, Schaltanlagen, Fernwirktechnik, Parkregler, Zertifikate, Anlagenzertifikate und Netzbetreiberprüfungen trägt der Auftraggeber, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertragspreis enthalten sind.
7.Termine und Fristen
7.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
7.2 Liefer- und Ausführungsfristen beginnen erst, wenn der Vertrag wirksam geschlossen ist, vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden, alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, alle Freigaben erteilt wurden, alle Mitwirkungspflichten des Auftraggebers erfüllt sind und die Baustelle ausführungsreif ist.
7.3 Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Lieferkettenstörungen, Materialengpässen, Witterungseinflüssen, Streik, Krieg, Pandemien, behördlichen Maßnahmen, Netzbetreiberverzögerungen, Genehmigungsverzögerungen, Änderungen des Leistungsumfangs, Zahlungsverzug des Auftraggebers oder Behinderungen durch andere Gewerke.
7.4 Bei Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung kann suncompact die dadurch entstehenden Mehrkosten, Stillstandskosten, Lagerkosten und Terminverschiebungen geltend machen.
8.Preise, Preisgleitung und Mehrkosten
8.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
8.2 Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungsumfang, die vereinbarten Ausführungsbedingungen und die im Angebot zugrunde gelegten technischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Annahmen.
8.3 Ändern sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Materialpreise, Transportkosten, Energiepreise, Zölle, Wechselkurse, Rohstoffpreise, Lohnkosten oder gesetzliche Abgaben, ist suncompact berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen.
8.4 Mehrkosten infolge von Leistungsänderungen, Zusatzleistungen, Erschwernissen, unbekannten Baugrund- oder Bestandsverhältnissen, geänderten Netzbetreiberanforderungen, behördlichen Auflagen oder fehlerhaften Auftraggeberinformationen sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
8.5 Einheitspreise gelten nur für die ausgeschriebenen oder angebotenen Mengen. Mengenmehrungen und Mengenminderungen berechtigen zur Anpassung der Vergütung.
9.Zahlungsbedingungen
9.1 Zahlungen sind nach dem vereinbarten Zahlungsplan zu leisten. Ist kein Zahlungsplan vereinbart, ist suncompact berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen.
9.2 Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
9.3 Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
9.4 Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn eine fällige Zahlung nicht fristgerecht eingeht.
9.5 Bei Zahlungsverzug ist suncompact berechtigt: Verzugszinsen geltend zu machen, weitere Leistungen zurückzuhalten, Lieferungen zu stoppen, Baustellenpersonal abzuziehen, Komponenten einzulagern, Wiederanlaufkosten zu berechnen sowie nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
9.6 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen des Auftraggebers sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
10.Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
10.1 Gelieferte Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von suncompact.
10.2 Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware vor vollständiger Zahlung nicht verpfänden, sicherungsübereignen, verkaufen oder anderweitig belasten.
10.3 Bei Zahlungsverzug ist suncompact berechtigt, noch nicht fest verbaute oder demontierbare Komponenten zurückzunehmen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
11.Leistungsänderungen und Nachträge
11.1 Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. suncompact ist nicht verpflichtet, geänderte oder zusätzliche Leistungen ohne Vergütungsvereinbarung auszuführen.
11.2 Verlangt der Auftraggeber Änderungen, Zusatzleistungen oder Beschleunigungsmaßnahmen, hat suncompact Anspruch auf Anpassung der Vergütung, der Termine und der technischen Ausführung.
11.3 Erforderliche Zusatzleistungen, die sich aus technischen, behördlichen, netzbetreiberseitigen oder tatsächlichen Umständen ergeben, sind gesondert zu vergüten, auch wenn sie erst während der Ausführung erkennbar werden.
12.Lieferung, Lagerung und Gefahrübergang
12.1 Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Lieferstelle. Mehrkosten wegen fehlender Zufahrt, Wartezeiten, Umladung, Sondertransporten oder Zwischenlagerung trägt der Auftraggeber.
12.2 Die Gefahr für gelieferte Komponenten geht spätestens mit Lieferung an die Baustelle oder an den vereinbarten Lieferort auf den Auftraggeber über.
12.3 Der Auftraggeber trägt ab Lieferung das Risiko von Diebstahl, Vandalismus, Beschädigung, Witterungseinwirkung und Verlust, sofern die Ursache nicht von suncompact zu vertreten ist.
13.Abnahme
13.1 Nach Fertigstellung oder wesentlicher Fertigstellung der vereinbarten Leistungen fordert suncompact den Auftraggeber zur Abnahme auf.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung durchzuführen.
13.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
13.4 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Anlage in Betrieb nimmt oder nutzt, die Abnahme nicht fristgerecht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert, die Anlage Strom erzeugt oder der Auftraggeber die Schlussrechnung vorbehaltlos bezahlt.
13.5 Teilabnahmen sind zulässig, insbesondere für Planungsleistungen, Lieferungen, Montageabschnitte, Dachflächen, Anlagenteile, Trafostationen, Speicher, Ladeinfrastruktur oder Netzanschlusskomponenten.
14.Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeit und Garantien
14.1 Ertrags-, Leistungs-, Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind Prognosen auf Basis bestimmter Annahmen. Sie stellen keine Garantie für bestimmte Erträge, Einsparungen, Vergütungen, Förderungen oder steuerliche Effekte dar.
14.2 suncompact haftet nicht für Mindererträge infolge von Wetter, Verschattung, Verschmutzung, Degradation, Netzabschaltungen, Redispatch, Einspeisemanagement, negativen Strompreisen, Betreiberverhalten, Strompreisänderungen, gesetzlichen Änderungen oder Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von suncompact.
14.3 Herstellergarantien werden ausschließlich im Umfang der jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers weitergegeben.
15.Mängelansprüche und Gewährleistung
15.1 Mängelansprüche setzen voraus, dass ein Mangel der von suncompact geschuldeten Leistung vorliegt.
15.2 Kein Mangel liegt insbesondere vor bei normalen Degradationen, üblichen Toleranzen, Verschmutzungen, Verschattungen, Netzabschaltungen, netzbetreiberseitigen Begrenzungen, Bedienfehlern, unsachgemäßer Wartung, Eingriffen Dritter, höherer Gewalt sowie Schäden durch Tiere, Sturm, Hagel, Blitz, Überspannung, Feuer, Vandalismus oder Diebstahl.
15.3 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich schriftlich und nachvollziehbar anzuzeigen.
15.4 suncompact ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht suncompact zu.
15.5 Die Gewährleistungsfrist für EPC-Leistungen, Lieferungen, Montage- und Installationsleistungen beträgt 24 Monate ab Abnahme, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
16.Haftung
16.1 suncompact haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
16.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet suncompact nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
16.3 Im Übrigen ist die Haftung von suncompact ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
16.4 suncompact haftet nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Einspeiseausfall, Nutzungsausfall, Finanzierungsschäden, Fördermittelverlust, steuerliche Nachteile, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, sofern nicht zwingend gesetzlich gehaftet wird.
16.5 Eine Haftung für Entscheidungen, Verzögerungen oder Anforderungen von Behörden, Netzbetreibern, Energieversorgern, Zertifizierern, Herstellern, Lieferanten oder sonstigen Dritten ist ausgeschlossen, soweit suncompact diese nicht zu vertreten hat.
17.Kündigung, Rücktritt und Stornierung
17.1 Kündigungen und Rücktrittserklärungen bedürfen der Textform.
17.2 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, ist suncompact berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Bereits bestellte, produzierte, reservierte oder gelieferte Komponenten sind vollständig zu vergüten.
17.3 suncompact ist zur Kündigung oder zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht leistet, erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbracht werden, die Baustelle dauerhaft nicht ausführungsreif ist, Genehmigungen oder Netzanschlüsse endgültig ausbleiben, die Leistung aus Gründen unmöglich oder unzumutbar wird, die suncompact nicht zu vertreten hat, oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
18.Höhere Gewalt
18.1 Ereignisse höherer Gewalt befreien suncompact für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht.
18.2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Sabotage, Streik, Aussperrung, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Embargos, Energiekrisen, Lieferkettenstörungen, Rohstoffmangel, Transportstörungen, Cyberangriffe und sonstige Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von suncompact.
18.3 Dauert die Störung länger als 90 Kalendertage, können beide Parteien über eine Anpassung oder Beendigung des Vertrages verhandeln.
19.Fördermittel, EEG und Wirtschaftlichkeit
19.1 Soweit Fördermittel, EEG-Vergütungen, Zuschläge, steuerliche Vorteile oder sonstige wirtschaftliche Vorteile Gegenstand der Projektannahmen sind, übernimmt suncompact keine Garantie für deren Bewilligung, Höhe, Dauer oder Bestand.
19.2 Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Förderrichtlinien, Ausschreibungsbedingungen, Netzbetreiberpraxis oder Behördenpraxis gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
19.3 Die Verantwortung für steuerliche, bilanzielle, finanzierungsbezogene und rechtliche Prüfung des Projekts liegt beim Auftraggeber.
20.Geheimhaltung
20.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.
20.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische Unterlagen, Kalkulationen, Preise, Projektstrukturen, Lieferanteninformationen, Geschäftsmodelle, Finanzierungsinformationen, Vertragsinhalte und personenbezogene Daten.
20.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
21.Datenschutz und Referenzen
21.1 Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von suncompact.
21.2 suncompact ist berechtigt, das Projekt nach Fertigstellung als Referenz zu nennen, insbesondere mit Projektart, Leistung, Standortregion, Anlagengröße und Bildern, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigtem Interesse widerspricht.
22.Abtretung und Subunternehmer
22.1 suncompact darf Forderungen aus dem Vertrag an Dritte abtreten, insbesondere zu Finanzierungs-, Factoring- oder Sicherungszwecken.
22.2 Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von suncompact auf Dritte übertragen.
22.3 suncompact ist berechtigt, Subunternehmer, Lieferanten, Planer, Sachverständige und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
23.Gerichtsstand, Erfüllungsort und Recht
23.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
23.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von suncompact.
23.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit zulässig, der Sitz von suncompact. suncompact ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
24.Salvatorische Klausel
24.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
24.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.